Für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen FRENSCH GmbH und dem Besteller gelten ausschließlich diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Anderen Einkaufsbedingungen oder sonstigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Sie werden nicht angewendet.

Besteht zwischen dem Besteller und FRENSCH GmbH eine Rahmenvereinbarung, gelten diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen sowohl für diese Rahmenvereinbarung als auch für den einzelnen Auftrag. FRENSCH GmbH ist berechtigt, ihre allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen mit Wirkung für die zukünftige Geschäftsbeziehung mit dem Besteller nach einer entsprechenden Mitteilung zu ändern.

1. Angebote von FRENSCH GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur Näherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt werden.

2. Für den Inhalt von Bestellungen und Vereinbarungen ist ausschließlich die schriftliche Bestätigung von FRENSCH GmbH maßgebend, sofern nicht der Besteller unverzüglich schriftlich widerspricht. Dies gilt insbesondere für mündliche oder telefonische Bestellungen und Vereinbarungen. Mündliche Ergänzungen oder Nebenabreden zu einem Vertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

3. Angaben über bestimmte Beschaffenheiten der Kaufsache oder eine bestimmte Verwendbarkeit der Kaufsache sind nur dann verbindlich vereinbart, wenn sie als solche ausdrücklich im Vertrag bezeichnet sind. Proben, Muster, Maße, DIN/EN-Bestimmungen, Leistungsbeschreibungen und sonstige Angaben über die Beschaffenheit des Liefergegenstandes dienen der Spezifikation und enthalten keinerlei Garantie. Soweit die gelieferte Ware spezifiziert wird, gewährleistet dies nur die Übereinstimmung mit der Spezifikation und nicht die Geeignetheit der Ware für einen bestimmten Zweck. Zu Hinweisen betreffend die Verwendbarkeit der Kaufsache ist FRENSCH GmbH nur bei für sie offensichtlich erkennbaren Ungeeignetheit verpflichtet.

4. FRENSCH GmbH behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Besteller zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Besteller darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der FRENSCH GmbH weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen der FRENSCH GmbH diese Gegenstände vollständig an diese zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung.

1. FRENSCH GmbH ist zu Teillieferungen nur berechtigt, wenn
- die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
- die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
- dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen, es sei denn, FRENSCH GmbH erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit.

2. Liefertermine und -fristen gelten nur als annähernd vereinbart, wenn nicht FRENSCH GmbH eine Zusage schriftlich ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Bei nicht rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrags durch den Besteller sowie der nicht rechtzeitigen Erbringung aller Vorleistungen des Bestellers verlängern sich die Lieferfristen entsprechend. Bei Lieferverzögerungen durch Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben oder Mängeln von Zulieferungen an FRENSCH GmbH oder höhere Gewalt verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Höhere Gewalt liegt auch vor bei Arbeitskampfmaßnahmen einschließlich Streiks und rechtmäßigen Aussperrungen im Betrieb von FRENSCH GmbH oder bei Vorlieferanten von FRENSCH GmbH. Die Liefertermine werden mit Meldung der Versandbereitschaft durch FRENSCH GmbH eingehalten.

3. Bei Überschreiten der angemessenen Liefertermine oder -fristen um mehr als sechs Wochen ist der Besteller berechtigt, FRENSCH GmbH schriftlich zur Lieferung aufzufordern und eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten. FRENSCH GmbH ist ihrerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn von ihr nicht zu vertretende Lieferhemmnisse nicht nur vorübergehend auftreten. FRENSCH GmbH kann ferner vom Vertrag zurücktreten, wenn der Besteller nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist nicht innerhalb einer von FRENSCH GmbH zu bestimmenden angemessenen Frist erklärt, ob er weiterhin Erfüllung verlangt oder vom Vertrag zurücktritt. Bei Rücktritt durch FRENSCH GmbH ist der Besteller berechtigt, etwaige Teilleistungen an FRENSCH GmbH zurückzugeben, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung nachweisen kann. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz, sind nach Maßgabe der Regelungen des Abschnittes VII (allgemeine Haftungsbeschränkung) ausgeschlossen.

4. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand wie vereinbart abzunehmen. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist, genügt zur Begründung der Abnahmeverpflichtung die Anzeige der Versandbereitschaft. FRENSCH GmbH ist berechtigt, vor der unverbindlich vereinbarten Leistungszeit die Leistung anzubieten, es sei denn, die Lieferung ist im Interesse des Bestellers befristet worden.

1. Die Preise schließen Umsatzsteuer, Verladung, Fracht, Zoll, Verpackung, Versicherung und sonstige Spesen nicht ein.

2. FRENSCH GmbH behält sich vor, den vereinbarten Preis des Vertragsgegenstands entsprechend anzupassen, falls zwischen Bestellung und planmäßiger Lieferzeit mehr als vier Monate liegen und in der Zwischenzeit Aufwendungen für Löhne und Zulieferprodukte sich wesentlich geändert haben.

3. FRENSCH GmbH kann die Auslieferung des Vertragsgegenstandes von dem Eingang einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen. Ansonsten sind, soweit nichts anderes vereinbart ist, Zahlungen bei Versandbereitschaft der Ware und Zugang der Rechnung fällig. Rechnungen sind zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb von 10 Tagen und ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum. FRENSCH GmbH ist zur Annahme von Schecks oder Wechseln nicht verpflichtet. Bei Annahme eines Schecks oder Wechsels gilt die Zahlung erst mit der Auszahlung oder der vorbehaltlosen Gutschrift des Zahlungsbetrages auf einem Bankkonto von FRENSCH GmbH als erfolgt.

4. Die Aufrechnung mit einem Gegenanspruch ist nur zulässig, wenn der betreffende Gegenanspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von FRENSCH GmbH anerkannt ist. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten wegen eines Anspruches, der nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ist ausgeschlossen.

1. FRENSCH GmbH liefert ab Werk auf dem von ihr zu wählenden Transportweg, soweit nicht der Besteller die Ware abholt oder abholen lässt. Soweit FRENSCH GmbH Transportverträge abschließt, geschieht dies für Rechnung des Bestellers. Die Gefahr geht mit Beginn der Verladung oder mit der Versendung des Gegenstandes auf den Besteller über. Es obliegt dem Besteller, den Transport zu versichern.

2. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr am Tage der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

3. Der Besteller hat den Vertragsgegenstand nach Erhalt unverzüglich auf etwaige Mängel oder Transportschäden zu untersuchen. Transportschäden sind FRENSCH GmbH und dem Transportunternehmer unverzüglich mitzuteilen und auf den Frachtpapieren des Transportunternehmer zu vermerken. Soweit er nach den vertraglichen oder gesetzlichen Bestimmungen, die für den Transport des Vertragsgegenstands gelten, dazu berechtigt ist, hat der Besteller Transportschäden gegenüber dem Transportunternehmer selbst außergerichtlich und gerichtlich geltend zu machen.

4. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 377 HGB, wenn der Besteller Kaufmann ist.

a. FRENSCH GmbH gewährleistet, dass der Vertragsgegenstand im Land des Lieferorts frei von den Vertragszweck hindernden Rechten, insbesondere gewerblichen Schutzrechten Dritter ist, soweit die vertraglich vereinbarte oder voraussehbare Anwendung des Vertragsgegenstands reicht. Macht der Besteller spezielle Vorgaben für die Gestaltung des Produkts, so ist er selbst dafür verantwortlich, dass diesen Vorgaben am Lieferort keine gewerblichen Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Dasselbe gilt, wenn der Besteller oder weitere Personen in der Lieferkette den Vertragsgegenstand in einer weder vertraglich vereinbarten noch voraussehbaren Weise verwenden, verändern oder mit anderen Gegenständen verbinden.

b. Macht ein Dritter berechtigter Weise ein gewerbliches Schutzrecht geltend, leistet FRENSCH GmbH Nacherfüllung, indem sie nach ihrer Wahl auf ihre Kosten für den Vertragsgegenstand entweder ein Nutzungsrecht erwirbt oder den Vertragsgegenstand so ändert, dass das Schutzrecht nicht mehr verletzt wird.

c. Der Besteller ist verpflichtet, FRENSCH GmbH über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich zu verständigen, gegenüber dem Dritten eine Verletzung nicht anzuerkennen und FRENSCH GmbH alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsmöglichkeiten gegen den Dritten offen zuhalten. Stellt der Besteller die Nutzung des Vertragsgegenstands aus Schadensminderungspflicht durch oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Diese Verpflichtung hat der Besteller auch seinen Kunden aufzuerlegen. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Besteller oder weitere Personen in der Lieferkette eine Nacherfüllung durch Verstoß gegen diese Verpflichtungen vereitelt haben.

d. Bei Rechtsverletzungen durch von FRENSCH GmbH gelieferte Produkte anderer Hersteller wird FRENSCH GmbH nach ihrer Wahl entweder ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten an den Besteller abtreten  oder für Rechnung des Bestellers geltend machen. Ansprüche gegen FRENSCH GmbH bestehen in diesen Fällen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.

a. FRENSCH GmbH gewährleistet, dass der Vertragsgegenstand den vertraglich vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheitsmerkmalen und dem Stand der Sicherheit und Technik im Rahmen der in der Europäischen Union geltenden Bestimmungen entspricht. Für die Einhaltung technischer Bestimmungen von Staaten außerhalb der Europäischen Union leistet FRENSCH GmbH nur Gewähr, wenn diese Bestimmungen vom Besteller vor Vertragsschluss benannt und von FRENSCH GmbH geprüft und als Vertragsbestandteil schriftlich anerkannt worden sind. Für Leistungs- und Maßabweichungen gelten jeweils die vertraglich vereinbarten Toleranzen. Geringfügige Abweichungen des äußeren Erscheinungsbildes (Form, Farbe) der Ware von Mustern oder gleichen Produkten aus einer anderen Produktionsserie sind kein Mangel. Die Gewährleistung für mitgelieferte oder in die Ware eingebaute Leuchtmittel kann FRENSCH GmbH ablehnen, wenn sie ihre Ansprüche gegen den Lieferanten dieser Leuchtmittel an den Besteller abtritt und dem Besteller die Vertragsdaten übermittelt, die er zur Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche benötigt.

b. Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist FRENSCH GmbH nach einer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, dh. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Bestellerer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Der Besteller hat die Ware auf Kosten von FRENSCH GmbH an einer von dieser benannten Ort zu versenden. Die Übernahme von Kosten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf beruhen, dass die Kaufsache an einen anderen als den vertraglich vorausgesetzten Bestimmungsort verbracht worden ist.

c. Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der FRENSCH GmbH aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der FRENSCH GmbH nach seiner Wahl seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen den FRENSCH GmbH bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen den FRENSCH GmbH gehemmt.

d. Stellt der Besteller einen Mangel fest, so darf er den Liefergegenstand nicht verändern, verarbeiten oder an Dritte herausgeben, sondern hat FRENSCH GmbH ausreichende Gelegenheit und Zeit einzuräumen, sich von dem Mangel zu überzeugen und gegebenenfalls die erforderliche Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vorzunehmen. Unabhängig vom Vorliegen eines Mangels erlöschen die Mängelhaftungsansprüche, wenn ohne Genehmigung von FRENSCH GmbH seitens des Bestellers oder eines Dritten Änderungs- oder Reparaturarbeiten vorgenommen werden.

Lässt FRENSCH GmbH eine ihr gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung verstreichen, ohne einen Rechts- oder Sachmangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, erweist sich die Nacherfüllung als unmöglich oder schlägt sie fehl, verweigert FRENSCH GmbH aus sonstigen Gründen die Nacherfüllung oder ist eine Fristsetzung gemäß § 478 BGB entbehrlich, steht dem Besteller nur das Recht zu, von dem Vertrag zurückzutreten oder die angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht FRENSCH GmbHdem Besteller den Mangel arglistig verschwiegen oder dessen Abwesenheit garantiert hat. Weitergehende Aufwendungsersatzansprüche gemäß § 478 Absatz 2 BGB kann der Besteller geltend machen, soweit Nachbesserungs-Aufwendungen des Bestellers trotz Beachtung der vorstehend unter Nr. 1 c und 2 c aufgestellten Regeln unvermeidbar gewesen sind. Im Falle des Rücktritts richten sich die wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Kosten des Rücktransportes der Ware hat FRENSCH GmbH nicht zu tragen, wenn und soweit die Kaufsache an einen anderen als den vertraglich vorausgesetzten Bestimmungsort verbracht worden ist.

Die Verjährungsfrist hinsichtlich aller den Vertragsgegenstand betreffenden Ansprüche auf Nacherfüllung, Minderung, Rückabwicklung oder Schadens- oder Aufwendungsersatz beträgt für mitgelieferte Leuchtmittel sechs Monate, im übrigen zwölf Monate ab Gefahrübergang, soweit nicht § 479 BGB eine längere Verjährungsfrist vorschreibt, soweit nicht ein Mangel des Vertragsgegenstandes arglistig verschwiegen worden ist oder soweit eine vereinbarte Beschaffenheitsgarantie nicht eingehalten wird.

1. Die Haftung FRENSCH GmbH auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. VII. eingeschränkt.

2. FRENSCH GmbH haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

3. Soweit FRENSCH GmbH nach den vorstehenden Bestimmungen dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die FRENSCH GmbH bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Dabei ist ein Anspruch des Bestellers auf entgangenen Gewinn der Höhe nach beschränkt auf 10% des vereinbarten Preises für den Teil des Vertragsgegenstands, auf den sich die Leistungsstörung bezieht.

4. Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht der FRENSCH GmbH für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 5.000.000 je Schadensfall (entsprechend der derzeitigen Deckungssumme ihrer Produkthaftpflichtversicherung oder Haftpflichtversicherung) beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.

5. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen der FRENSCH GmbH.

6. Soweit FRENSCH GmbH technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

7. Die Einschränkungen dieser Ziff VII. gelten nicht für die Haftung der FRENSCH GmbH wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

FRENSCH GmbH behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sowie bei Antragstellung auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist FRENSCH GmbH zur Rücknahme des Liefergegenstandes berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller FRENSCH GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.

1. Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist Erfüllungsort für die Zahlung und die Warenlieferung der Geschäftssitz von FRENSCH GmbH.

2. Wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz von FRENSCH GmbH Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- oder Scheckprozesses; Klagen gegen FRENSCH GmbH können nur dort anhängig gemacht werden.

3. Es ist ausschließlich das Vertrags-, Produkthaftungs-, Delikts- und sonstige Zivil- und Handelsrecht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

4. Maßgeblich für die Auslegung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ist im Zweifelsfall deren deutschsprachige Version und nicht die Übersetzung in die englische Sprache.

1. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

2. Etwaige Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch FRENSCH GmbH; dies gilt auch für eine Abweichung von dem vertraglichen Schriftformerfordernis selbst.

3.Rechtserhebliche Willenserklärungen wie Kündigungen, Rücktrittserklärungen, Verlangen nach Kaufpreisminderung oder Schadensersatz sind nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen.

4. Zur Wahrung der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail, sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.

5. FRENSCH GmbH ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsverbindung erhaltenen personenbezogenen Daten über den Besteller – auch wenn diese von Dritten stammen – im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu bearbeiten und zu speichern oder durch von FRENSCH GmbH beauftragte Dritte bearbeiten und speichern zulassen.